Wohnberechtigungsbescheinigung


Kurzinformationen

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) unerlässlich. Die zuständigen Stellen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte.


Beschreibung

Einkommensgrenzen nach § 22 BbgWoFG:

gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1-5 Einkommenssteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze

maßgebliche Wohnungsgrößen:

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10,00 m² oder einen Wohnraum. Es kann nur ein Antrag auf einen WBS für den angestrebten Hauptwohnsitz gestellt werden.
Der WBS gilt 1 Jahr für das gesamte Land Brandenburg. Haben andere Bundesländer die gleichen Bezugsvoraussetzungen (Einkommensgrenzen, maßgebliche Wohnungsgröße u.s.w.), ist der WBS auch in diesen Ländern gültig.
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Es müssen alle mitziehenden Personen angegeben werden.
Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Für Selbstständige sind folgende Unterlagen notwendig:

Nachweise über Besonderheiten:


Gebühren

Die Gebühr für die Ausstellung eines WBS beträgt 15,00 €. Im Einzelfall kann auf Antrag Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung gewährt werden.


Formulare

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