Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Grundstücksverkehrsgenehmigungen

Änderung der Grundstücksverkehrsordnung zum 1. Juli 2018 - Hinweis des Rechtsamts Teltow-Fläming

 

Gesetzliche Änderungen der Grundstücksverkehrsverordnung (GVO) sowie des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) treten am 1. Juli 2018 in Kraft. Darauf weist das Rechtsamt des Landkreises Teltow-Fläming hin.

 

Aktuell bedürfen die Auflassung eines Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbaurechts und die dazu gehörigen schuldrechtlichen Verträge nach §§ 1 Abs. 1, 2 GVO im Bereich der „neuen Bundesländer“ der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Zuständig dafür sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Dieses seit der "Wende" bestehende Recht wird nunmehr mit dem 1. Juli 2018 eine Änderung erfahren.

Neuer Ausnahmetatbestand

In § 2 Abs. 1 der Grundstückverkehrsordnung (GVO) wird unter den Ausnahmetatbeständen, nach denen eine Genehmigung nicht erforderlich ist, ein weiterer Ausnahmetatbestand als Nr. 6 eingefügt. Danach ist eine Genehmigungserteilung nicht erforderlich, wenn

 

 … im Zeitpunkt der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rechtserwerbs oder im Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs kein Anmeldevermerk gemäß § 30 b Absatz 1 des Vermögensgesetzes im Grundbuch eingetragen ist.

Ziel: Unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr

Intention der gesetzlichen Änderungen ist es, den nicht mit Rückübertragungsansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) belasteten Grundstücken ab dem 1. Juli 2018 eine unbeschränkte Teilnahme am Grundstücksverkehr zu ermöglichen.

 

Die Grundstücke, die noch mit offenen Restitutionsanträgen belastet sind, werden mit einem „Anmeldevermerk“ im Grundbuch versehen. Dies wird durch den im Vermögensgesetz eingefügten § 30 b Abs. 1 VermG geregelt.

 

Die Eintragung der Anmeldevermerke erfolgt durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sowie die für die Umsetzung des Vermögensgesetzes zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Das ist für Verfahren aus dem Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming die Stadt Potsdam (Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDV) vom 11. Januar 2010).

 

Die Entscheidung darüber, ob Genehmigungsanträge gestellt werden, liegt bei den Kaufvertragsparteien bzw. den im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung hierzu beauftragten Notariaten.

 

Pressestelle Landkreis Teltow-Fläming

 

Weitere Informationen