Corona-Virus: Brandenburger Landesregierung hat beschlossen

Heute hat die Brandenburger Landesregierung im Rahmen einer Telefonkonferenz getagt. Dabei wurde beschlossen, die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus zu verschärfen.

 

Am Montag, den 23. März (0 Uhr) treten folgende Regelungen in Kraft:

1. Veranstaltungen
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen sind untersagt.

2. Verkaufsstellen des Einzelhandels und körpernahe Dienstleistungen
· Körpernahe Dienstleistungen, bei denen dienstleisungsbedingt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Leistungserbringer und Empfänger nicht eingehalten werden kann, sind zu schließen. Ausnahme: notwendige medizinische Behandlungen.
· Die Ausnahme für Bau- und Gartenmärkte steht unter dem Vorbehalt der Schließung durch Anordnung der zuständigen Behörde für den Fall, dass die Empfehlungen zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen nicht beachtet werden.
3. Badeanstalten, Sportstätten, Spielplätze und Sportbetrieb
Der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

4. Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen
· Gasstätten dürfen für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden. Ausnahmen: Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.
· Außerhausverkauf ist weiterhin erlaubt.

5. Besuchsregelungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
· Besuchsverbot wird auf Pflegeheime ausgeweitet.
· Besuchsverbot gilt nicht mehr für Hospize.
· Schwerstkranke dürfen, insbesondere zur Sterbebegleitung, Besuch von Seelsorgern, Urkundspersonen sowie nach ärztlicher Genehmigung von ihnen nahe stehenden Personen empfangen.
· Ausgenommen von den Besuchsverboten sind auch Besuche von Geburtsstationen durch werdende Väter und Väter von Neugeborenen. Das gleiche gilt für Partnerinnen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

6. Tagespflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe
Der Betrieb von Tagespflegeeinrichtungen, Werkstätten und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen sind nur zwecks Notbetreuung zulässig. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen
(a) keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt,
(b) deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
(c) die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ausnahmsweise und dringend erforderlich ist.
Die Träger haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.


Außerdem haben sich die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin auf ein Betretungsverbot verständigt. Das Betreten öffentlicher Orte wird vom 23. März (0 Uhr) bis zum 5. April (24 Uhr) untersagt. Öffentliche Orte sind insbesondere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks.

Ausgenommen vom Verbot sind
1. Betretungen, die erforderlich sind, um die zulässigerweise geöffneten Einrichtungen aufzusuchen,
2. Betretungen, für die ein sonstiger triftiger Grund besteht:
· Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten
· Aufsuchung des Arbeitsplatzes
· Arztbesuche und medizinische Behandlungen
· Besuch von Psycho- und Physiotherapeuten, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist
· Abgabe von Blutspenden
· Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
· Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
· Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
· Begleitung Sterbender sowie Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis
· Sport und Bewegung an der frischen Luft
· Versorgung von Tieren
· Wahrnehmung dringend und nachweislich erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren.

 

Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmen ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.