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Notbremse für TF / Einschränkungen nach drei Tagen Inzidenz über 100

Eine regionale Notbremse in der Corona-Pandemie muss im Landkreis Teltow-Fläming gezogen werden. Hier wurde am 23. März 2021 den dritten Tag in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten. Damit müssen die Lockerungen, die seit 8. März 2021 galten, wieder zurückgenommen werden. Grundlage dafür ist die aktualisierte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (§ 26, Absatz 2) vom 19.März 2021.


Damit gelten ab 24. März 2021 im Landkreis Teltow-Fläming erneut folgende Einschränkungen:

 

Aufenthalt im öffentlichen Raum, Feiern, Zusammenkünfte

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Freizeitveranstaltungen) ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.

 

Osterregelung vom 1. bis 5. April (erweiterte Osterruhe):

Es gilt an diesen fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. (Die Hinweise zu Ostern gelten vorbehaltlich einer geänderten EindVO für Brandenburg)

 

Sport unter freiem Himmel, Museen, Bibliotheken usw.

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

Großhandel, Geschäfte

Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte;
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte;
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel;
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte;
  • Baufachmärkte;
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte;
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln;
  • Tankstellen;
  • Tabakwarenhandel;
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente;
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker;
  • Reinigungen und Waschsalons;
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge;
  • Abhol- und Lieferdienste.

 

Kitas, weiterführende Schulen, körpernahe Dienstleistungen

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie z. B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben.

 

Verstöße

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die in Punkt 1 – 6 der Siebten SARS-CoV-2 – Eindämmungsverordnung (in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 19. 3. 2021) angeordneten Schutzmaßnahmen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

 

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden (gesetzliche Grundlagen: §§ 73 Abs. 1 a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 25 Abs. 2 der Siebten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung, § 25 Abs. 3 7. SARS- CoV-2- Eindämmungsverordnung).

 

Die Regelsätze der Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 25 Abs. 2 7. SARS- CoV-2 - Eindämmungsverordnung sind als Anlage zur Verordnung unter folgendem Link veröffentlicht: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/7__sars_cov_2_eindv

 

Weitere Entwicklung

Der Landkreis gibt sowohl die aktuellen Inzidenzzahlen als auch die Aufhebung der angeordneten Maßnahmen öffentlich bekannt (www.teltow-flaeming.de) Da die Maßnahmen für mindestens 14 Tage gelten, kann das frühestens nach dem 7. April 2021 erfolgen. Sollte keine Verbesserung eintreten, verlängern sich die Maßnahmen um eine weitere Woche.

 

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Teltow-Fläming über das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen vom 15. März 2021 gilt weiterhin.

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