Notbremse und Ausgangsbeschränkung in Teltow-Fläming
7-Tage-Inzidenz weiter über 100 - "Notbremse" verlängert - ab 20. April 2021 auch nächtliche Ausgangsbeschränkung
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen gelten ab dem 20. April 2021 im Landkreis Teltow-Fläming. Grund ist die durchgehend hohe 7-Tages-Inzidenz von über 100. Die rechtliche Grundlage für die Ausgangsbeschränkung ist die aktualisierte 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (§ 26 Absatz 2) in der Fassung vom 18. April 2021. Die Ausgangsbeschränkung gilt ab dem Tag nach der Bekanntgabe: 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Ausgangsbeschränkung In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist damit der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:
- der Besuch von Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstiger Zusammenkünfte nach § 7 Absatz 5,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Notbremse gilt weiter
Im Landkreis Teltow-Fläming gelten zu den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen die bisherigen notbremsbedingten Einschränkungen weiter:
- der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
- abweichend von § 8 Absatz 1 sind alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle,
- abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt,
- abweichend von § 23 Absatz 1 sind alle dort genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen.
Weitere Beschränkungen bei Versammlungen unter freiem Himmel
Nach § 5 Absatz 2 unterliegen Versammlungen unter freiem Himmel aufgrund der 7-Tages-Inzidenz von über 100 weitergehender Beschränkungen. Danach sind Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 100 Teilnehmer*innen unter den Voraussetzungen des § 5 Absatzes 1 zulässig.
Presse-Information Landkreis Teltow-Fläming