Information zur Notbetreuung Schule/Hort ab 19.04.2021

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Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 18. April 2021 hat die Landesregierung Brandenburg die Anspruchsvoraussetzungen für die Notbetreuung in Schule und Hort verändert.

 

Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben Kinder der ersten bis sechsten Jahrgangsstufe,

  1. die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder aufgrund von Schulen festgestellter besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe zu betreuen sind,

  2. von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,

  3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
     

Das Formular mit den entsprechend benannten Bereichen der kritischen Infrastruktur finden Sie im Download.

 

Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

 

Um einen dieser Notbetreuungsplätze zu erhalten, ist es zwingend erforderlich, das entsprechende Antragsformular von beiden Personensorgeberechtigten auszufüllen und vom jeweiligen Arbeitgeber quittieren zu lassen. Das ausgefüllte Formular reichen Sie bitte beim Amt Dahme/Mark, Abt. III - Kita/Schulen, Hauptstraße 48/49, 15936 Dahme/Mark oder per E-Mail an ein.

 

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