Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Soeben hat der Bund mit dem anliegenden Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) u.a. eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, über die wir Sie hinsichtlich der Kindertagesbetreuung umgehend informieren möchten. Nicht zuletzt auch deswegen, weil einige Änderungen schon sehr zeitnah in Kraft treten werden.

Gemäß § 28b Abs. 3 S. 3 IfSG ist in Abhängigkeit von der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt der Betrieb von erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen erlaubt oder untersagt.

 

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt

• an drei aufeinander folgenden Tagen

• die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165,

• Rechtsfolge: so ist ab dem übernächsten Tag der Betrieb von

Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen untersagt.

 

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt

• ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen

• an fünf aufeinander folgenden Werktagen (ohne Sonn- und

Feiertage)

• die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165,

• Rechtsfolge: so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen

außer Kraft.

 

Achtung: Gemäß § 77 Abs. 6 IfSG werden für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG maßgeblichen Tage die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG ab dem 24. April 2021. In den Fällen des Satzes 2 macht die nach Landesrecht zuständige Behörde – der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt - den Tag, ab dem die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG gelten, am 23. April 2021 bekannt.

 

D.h., dass die o.g. Schließungsregelungen bereits am ersten Tag nach der Verkündung des o.g. Gesetzes und der sich daran anschließenden Bekanntmachung durch die zuständige Behörde Wirkung entfalten. Die 3 Tage vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IfSG zählen bereits bei der Bestimmung der maßgeblichen 7-Tage-Inzidenz mit. Im Ergebnis müssen die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tage-Inzidenz 3 Tage vor Verkündung und Bekanntmachung über dem Schwellenwert von 165 lag, alle Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen mit Ausnahme der Notbetreuung bereits am Tag nach der Verkündung und Bekanntmachung (24. April 2021) schließen. Derzeit sind davon die Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und die Stadt Cottbus betroffen, deren 7-Tage-Inzidenz bereits über dem Schwellenwert von 165 liegt. In diesen Kommunen wird nach Bekanntmachung durch die zuständige Behörde bereits am Montag den 26. April 2021 die Kindertagesbetreuung mit Ausnahme der Notbetreuung zu untersagen sein.

 

Die Landesregierung wird aufgrund dieser Rechtsänderungen auch in Kürze die Eindämmungsverordnung des Landes anpassen. Die Entscheidung über die Änderung der Eindämmungsverordnung soll am 23. April 2021 getroffen werden.

 

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

mbjs.brandenburg.de

Weitere Informationen