Erweiterte Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Eine erweiterte Testpflicht auf das SARS-CoV-2-Virus gilt im Landkreis Teltow-Fläming ab 6. November 2021 (am Tag nach dieser Bekanntgabe) für nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte von

 

• Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

• Pflegeheimen sowie diesen gleichgestellten Wohnformen und

• besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Betreiber*innen derartiger Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass nicht immunisierte Beschäftigte an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, vor Dienstantritt auf das Virus getestet werden. Diese erweiterte Testpflicht gilt, bis der Landkreis eine Unterschreitung der Inzidenz von 100 öffentlich bekanntgegeben hat. Dies wird der Fall sein, wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100 wieder unterschreitet.

 

Die Einrichtungen der Pflege und in besonderen Wohnformen im Sinne des SGB IXD haben zudem den Besucher*innen vor dem Betreten der Einrichtung die Durchführung einer Testung anzubieten.

 

Grund: erhöhtes Infektionsgeschehen

 

Grund für diese Maßnahme ist das erhöhte Infektionsgeschehen im Landkreis Teltow-Fläming. Hier liegt die 7-Tage-Inzidenz gemäß den Meldungen des Robert Koch-Instituts seit drei Tagen ununterbrochen über 100.

 

Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz gilt die tägliche Testpflicht auch für alle nicht immunisierten Beschäftigten in Einrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, in denen aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt.

 

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz unter dem Wert von 100 müssen sich nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte mindestens an drei (bisher: zwei) Tagen pro Woche, in der sie zum Dienst eingeteilt sind, auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen. Auf der Grundlage eines von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden individuellen Testkonzepts können Krankenhäuser vorsehen, dass ihre Beschäftigten davon abweichend nur mindestens zweimal (bisher: einmal) pro Woche einer Corona-Testung zu unterziehen sind.

 

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung. Sie gilt seit dem 3. November 2021. Neu gefasst wurde dort u. a. der § 23 Abs. 5a der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung. Er regelt u. a. die erweiterte Testpflicht für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

Presse-Info der Kreisverwaltung Teltow-Fläming

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