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Corona: Bekanntmachung von Schutzmaßnahmen im Landkreis Teltow-Fläming

Presse-Info der Kreisverwaltung Teltow-Fläming

 

Corona: Schutzmaßnahmen im Landkreis

 

Öffentliche Bekanntmachung nach Überschreiten des Schwellenwerts der 7-Tage-Inzidenz - gültig ab 28. November 2021

 

Im Landkreis Teltow-Fläming überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 25. November 2021 den Schwellenwert von 750. Zudem hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19- Patient*innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. (Quelle: Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit)

 

Daher gelten ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe im Landkreis Teltow-Fläming – also ab 28. November 2021, 0 Uhr, und längstens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 folgende Schutzmaßnahmen:

 

1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:

 

a) der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

 

b) die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

 

c) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

 

d) die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, Sterbenden und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

 

e) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,

 

f) die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

 

g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

 

h) das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,

 

i) die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,

 

j) die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,

 

k) die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

 

Die nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:

 

• geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

 

• genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,

 

• Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde. Die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der Eindämmungsverordnung gelten entsprechend.

 

2. Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

3. Festival-Veranstaltungen gem. § 22 Absatz der Eindämmungsverordnung sind untersagt.

 

Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen entfallen wieder, wenn an drei Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 750 und der intensivstationäre Schwellenwert unter 10 Prozent liegen.

Der Landkreis wird dies bekanntgeben.