Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Verschärfung der Testpflicht in TF

Corona: 7-Tage-Inzidenz 5 Tage in Folge über 20 – keine kostenlosen Bürgertests mehr ab 11. Oktober 2021

 

Testnachweispflicht

 

Nach dem stetigen Anstieg der SARS-CoV-2-Infektionszahlen im Landkreis Teltow-Fläming macht das Gesundheitsamt auf das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz-Marke von 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen aufmerksam.

 

Mit sofortiger Wirkung (17. August 2021) tritt die Testnachweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in Kraft.

 

Diese ist durch die zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg (2. SARS-CoV-2-UmgV) bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen vorgeschrieben.

 

Welche Angebote und Einrichtungen sind neu von der Testpflicht betroffen?

 

• körpernahe Dienstleistungen — wenn die Eigenart der

  Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht

  zulässt. Gilt nicht bei der Erbringung medizinischer, pflegerischer

  oder therapeutischer Leistungen.

• Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen — gilt nicht für

  Gäste, die in Außenbereichen bewirtet werden oder die

  Sanitäreinrichtungen der Gaststätte aufsuchen.

• Beherbergungsstätten

• Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge

• Sport in Innenräumen — Für nicht volljährige Sportausübende ist

  auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete

  Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche

  Aufsicht durchgeführten Selbsttests zulässig.

• Innenspielplätze

• bestimmte Kultur- und Freizeiteinrichtungen, inklusive

  Hallenbäder — gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel

  mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und

  Besuchern sowie für Freibäder und für Angebote in

  Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 13

  2. SARS-CoV-2-UmgV.

• künstlerische Amateurensembles — gilt nicht für Ensembles, bei

  denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt

  werden.

• Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen —

  Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen einmal in der Woche vor

  Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten

  Lehrveranstaltung in Präsenz einen Testnachweis vorlegen. Bei

  Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei

  aufeinanderfolgenden Tagen sind zwei Nachweistestungen pro

  Woche Pflicht. Gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich

  unter freiem Himmel stattfinden sowie für Kinder und Jugendliche

  bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des     Einzelunterrichts.

  Für nicht Volljährige ist auch eine von einer sorgeberechtigten

  Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative 

  Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten 

  Selbsttests zulässig.

• sonstige Veranstaltungen — Zutrittsgewährung nur mit

  Testnachweis, Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter

  freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden

  Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne

  Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200

  gleichzeitig teilnehmenden Personen. Das betrifft auch Dorf- und

  Volksfeste.

 

Wo muss wie bisher ein Test nachgewiesen werden?

• in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

• in Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und

  Kindertagespflegestellen

• bei der Ausübung von Kontaktsport

• in Diskotheken, Clubs, Festivals

• bei sexuellen Dienstleistungen

 

Wer ist nicht von der Testnachweispflicht betroffen?

• Geimpfte und Genesene nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-

  Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.

• Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr vorbehaltlich des

  § 22 Absatz 1 bis 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV Kinder bis zum

  vollendeten zwölften Lebensjahr.

 

Testnachweis

 

Der Testnachweis muss in Form von ausgestellten PCR- oder Antigen-Schnelltestungen erfolgen. Die Testung muss:

• vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen

  Schutzmaßnahme unterworfen ist (Schulen, Einrichtungen des

  Gesundheits- und Sozialwesens),

• im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des

  Arbeitsschutzes durch Personal, welches die dafür erforderliche

  Ausbildung oder Erfahrung und Kenntnis besitzt, erfolgen oder

• von einem Leistungsbringer nach der Coronavirus-

  Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden.

  Der Testnachweis darf nicht weiter als 24 Stunden zurückliegen. 

  Bei PCR-Testungen für Besucher*innen von Einrichtungen des 

  Gesundheits- und Sozialwesens darf die zugrunde liegende 

  PCR-Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.

 

Ende der kostenlosen Bürgertests

 

Ab dem 11. Oktober 2021 gibt es keine kostenlosen (vom Bund finanzierten) Bürgertests mehr in den Apotheken und Testzentren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, welche nicht geimpft werden können und für die keine Impfempfehlung vorliegt (z. B. Schwangere sowie Kinder unter 18 Jahren).

 

AHA+L-Regeln weiterhin beachten!

 

Noch einmal: SARS-CoV-2-Virus-Geimpfte sind von den Testnachweispflichten ausgenommen. Trotzdem fordert das Gesundheitsamt Teltow-Fläming weiterhin alle Bürger*innen – auch geimpfte oder genesene Personen – auf, die "AHA+L+A-Regeln" einzuhalten (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen).

 

Durch gegenseitigen Schutz und Rücksichtnahme lässt sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamen, wodurch Verschärfungen der Umgangsverordnung verzögert oder gar vermieden werden können.

 

Presse-Information Landkreis Teltow-Fläming